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Danach werden Sie zu unserem Termin-Formular weitergeleitet.
Tragen Sie dort alle notwendigen Angaben ein.
Was ist besonders wichtig?
Wir benötigen die genauen Koordinaten von Ihrem Feld. Geben Sie diese per Google-Koordinaten oder per What3Word an.
Sie können diese beiden Apps kostenlos nutzen.
Je genauer die Koordinaten sind, um so einfacher finden wir das Feld und um so einfacher gestaltet sich der Einsatz.
Welche Kosten entstehen?
Wir suchen Ihr Feld kostenlos ab. Allerdings benötigen wir eine Anrückpauschale von 50 €.
Diese beinhaltet die Anfahrt, die Kosten für Verpflegung und eine Aufwandentschädigung für unsere Piloten und Helfer.
Das Geld wird vor dem Einsatz fällig.
Genehmigungen:
Naturschutzgebiete
Uns liegen alle nötigen Genehmigungen vor.
Der Flug über Naturschutzgebieten ist durch die untere Naturschutzbehörde genehmigt worden. Die Unterlagen können, auf Wunsch, eingesehen werden.
Flughafen Paderborn/Lippstadt
Im Bereich um den Flughafen dürfen wir bis 250 mtr. fliegen.
Da sind wir die Ersten!
Auch hier liegt die Genehmigung vor, und kann ggf. eingesehen werden.
Segelflugplatz
Am Segelflugplatz ist der Drohnenflug auch abgesprochen. Somit besteht da auch kein Problem.
Kitze gerettet und jetzt?
Nachdem wir die Kitze gerettet haben, bringen wir die Kitze mit einer verschlossenen Box in Sicherheit. Wir stellen die Boxen abseits der gemähten Fläche ab. Sorgen Sie dafür das die Kitze nach der Maht wieder freigelassen werden. Sollten Sie es nicht selber schaffen, informieren Sie uns, damit wir uns um die Freilassung kümmern können.
Die benutzen Boxen müssen anschließend wieder zurück zum Kitzrettungsteam. Sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich an den Drohenpilot.
Wichtig!
Der Jagdpächter des Reviers in welchen wir die Kitze retten sollte anwesend sein. Wenn der Pächter nicht persönlich anwesend sein kann muss er einen Stellvertreter schicken!
Ohne die Anwesenheit oder Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten darf keine Kitzrettung durchgeführt werden.
Warum Kitzrettung so wichtig ist!
In Nordrhein-Westfalen gibt es das Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW), das in §39 "Schutz von wild lebenden Tieren und Pflanzen; Pflege von Natur und Landschaft" regelt, dass Landwirte vor der Mahd ihrer Felder verpflichtet sind, diese auf Wildtiere abzusuchen und gegebenenfalls zu retten.
Konkret heißt es in Absatz 2: "Wer land- oder forstwirtschaftliche Flächen, die in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli eines jeden Jahres zur Nutzung bereitstehen, bewirtschaften will, hat die Flächen auf das Vorhandensein von Tieren insbesondere auf Jungtiere abzusuchen und erforderlichenfalls Maßnahmen zum Schutz der Tiere zu treffen."
Diese Vorschrift gilt insbesondere für Rehkitze, aber auch für andere Wildtiere wie Hasen oder Feldvögel. Landwirte müssen die Flächen vor der Mahd absuchen, um zu vermeiden, dass Tiere von den Mähmaschinen verletzt oder getötet werden. Sie können gegebenenfalls auch Kitzrettungsdienste in Anspruch nehmen, die beim Absuchen und gegebenenfalls beim Aufziehen von geretteten Tieren helfen können.
Die Vorschrift soll dazu beitragen, den Schutz von wild lebenden Tieren und Pflanzen sowie die Pflege von Natur und Landschaft zu gewährleisten.
Ein weiteres Problem sind Botulismus Bakterien.
Um das Risiko von Botulismus in Grassilage zu minimieren, ist es wichtig, die Silage ordnungsgemäß herzustellen und zu lagern. Dabei dürfen keine Tierkadaver mit in die Silage gepresst werden, dadurch können Botulismus Bakterien in die Silage gelangen.
Deshalb wird vor Beginn der Mahd das Feld mit einer Wärmebilddrohne abgesucht, gefundene Kitze werden dann aus dem Feld geholt und nach der Mahd wieder freigelassen. So ist sichergestellt, dass keine Tiere getötet werden.
Was sollten Sie wissen:
- Der Staat hat den Tierschutz im Art. 20 a GG aufgenommen. Dieser ist damit als Staatsziel und bedingt, dass Schutzmaßnahmen soweit möglich bei der Mahd zu ergreifen sind.
- Überdies bestimmt § 1 des Tierschutzgesetzes, dass niemand ohne vernünftigen Grund Tieren Leiden und Schmerzen zufügen darf.
- Wer das Jagdrecht hat ist zur Hege verpflichtet. Das ist nach § 3 BJagdG der Eigentümer, also meist der Landwirt: "Das Jagdrecht steht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu. (...) Das Jagdrecht darf nur in Jagdbezirken nach Maßgabe der §§ 4ff. ausgeübt werden."
- Nach § 39 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten, wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu verletzen oder zu töten. Die Mahd ist ohne Schutzmaßnahme für sich allein kein vernünftiger Grund ein Tier zu verletzen oder zu töten. Entsprechend des sogenannten Verursacherprinzips ist somit primär der Landwirt und der Fahrer/Maschinenführer für das Absuchen seines Landes verantwortlich. Für den Jagdausübungsberechtigten ergibt sich zwar eine Mitwirkungspflicht (vgl. § 1. Abs. 1 S. 1 BJagdG – Hegepflicht), allerdings ist es der Landwirt, der durch die Mähmaßnahmen eine Gefahr setzt.
- Überdies hat auch der Landwirt eine Hegeverpflichtung. Die Hege eines gesunden, artenreichen Wildbestandes ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die auch dem jeweiligen Grundeigentümer (oder auch Pächter) obliegt. Nach der Rechtsprechung hat der Landwirt alle möglichen und zumutbaren Vorsorgemaßnahmen zu treffen, um das Ausmähen von Kitzen zu vermeiden. Die Beauftragung eines Lohnunternehmers entbindet den Landwirt nicht per se von seiner dementsprechenden Pflicht, vielmehr müssen jenem diese Aufgaben ausdrücklich übertragen und zuverlässig durchgeführt werden.